EU-Heimtierausweis Anforderungen
Der EU-Heimtierausweis ist seit dem 3. Juli 2004 bei Reisen in EU-Länder für Hunde, Katzen und Frettchen und weitere Heimtiere vorgeschrieben. Der Ausweis darf nur von Tierärzten ausgeschrieben werden die behördlich ermächtigt worden sind. Die Kennzeichnung und eine gültige Tollwut- Impfung sind Pflicht. Die Kennzeichnung ist seid dem 03. Juli 2011 durch einen Chip zu tätigen. Eine gültige Tollwut-Impfung und Kennzeichnung der Tiere sind nötig.
Aussehen
Die Heimtierausweise werden von verschiedenen Unternehmen hergestellt und vertrieben. Die individuelle Kennnummer muss auf jeder datentragenden Seite sowie auf dem Einband stehen. Diese Nummer besteht aus dem Code des Mitgliedstaates, zB:. DE für Deutschland, einer Unternehmenschiffre ( Beispiel 02) sowie der fortlaufenden Nummer. Das Dokument muss, mit Ausnahme des Einbandes, zweisprachig ausgestellt sein. Ernsthafte Schwierigkeiten können Sie bekommen wenn der Ausweis nicht den Vorgaben entspricht.
Neue Regelungen zum Heimtierausweis ab 29.12.2014 - (VO (EU) 576/2013)
Zum 29. Dezember 2014, dem Geltungsdatum der EU-Verordnung (EU) 576/2013 , wird es einen neuen EU-Heimtierausweis geben. Das äußere Erscheinungsbild wie auch das Format des Ausweises bleiben unverändert. Ab dann muss folgendes eingetragen und beachtet werden:
Anforderungen an den Tierarzt:
- Der Ausweis darf nur von ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzten ausgestellt werden.
- Diese sind verpflichtet, vor Ausstellen des Ausweises zu überprüfen, ob das Heimtier ordnungsgemäß gekennzeichnet ist bzw. es erst zu kennzeichnen und anschließend zu impfen und die entsprechenden Angaben im Pass einzutragen.
- Die Beschreibung des Tieres und die Daten des Tierhalters sind vom ermächtigten Tierarzt auszufüllen.
- Der Tierhalter muss danach diese Angaben unterschreiben.
- Die Tätowierungsstelle ist anzugeben (sofern ein Tier vor dem 3. Juli 2011 durch Tätowierung gekennzeichnet wurde).
- Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden.
- Bei Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist.
- Der Tierarzt ist verpflichtet, die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres mit einer selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind.
- Ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung), sofern sie nicht unbrauchbar werden bei Entfernung.
- Name und Kontaktinformationen inkl. E-Mailadresse des ausstellenden Tierarztes müssen in Abschnitt IV eingetragen und von diesem unterschrieben werden.
- Der den Ausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, die Ausweisnummer zusammen mit der alphanumerischen Nummer des Transponders oder der Tätowierung, den Ort der Kennzeichnung, den Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens der Kennzeichnung sowie dem Namen und die Kontaktinformationen des Tierhalters für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der drei Jahre nicht unterschreiten darf, aufzubewahren.
- Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben und deren Namen zusammen mit der Ausweisnummer registriert werden. Diese Aufzeichnungen sind von der zuständigen Behörde ebenfalls mindestens für drei Jahre aufzubewahren.
Alle Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange das Tier lebt, zu dem sie gehören.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften sollten, um betrügerischen Handlungen zu begegnen, für die verwendeten Aufkleber mit den Microchipnummern zusätzliche Vorkehrungen getroffen werden, damit diese nicht unbemerkt wieder entfernt werden können. Zum Beispiel durch das Aufbringen des Stempels des behandelnden Tierarztes auf den Aufkleber.
Kosten
Berechnet werden die Kosten wie auch für andere tierärztliche Maßnahmen nach der Gebührenordnung für Tierärzte. Die Identitätsprüfung ( Ablesen des Mikrochips oder der Tätowierung) ist immer ein Bestandteil der Leistung. Die gemäß GOT (vom 30. Juni 2008) festgelegten Mindest-Gebühren sind 2,87 € für das Ablesen des Mikrochips (bzw. der Tätowierung) und 3,44 € für die Impfbescheinigung (ggf. Umtragen aus dem alten Impfpass) zuzüglich MWSt und zuzüglich der Beschaffungskosten für das Ausweisformular. Die Implantation eines Mikrochips wird mit 5,72 € zuzüglich MWSt und zusätzlich mit den Beschaffungskosten für den Transponderchip berechnet. Diese Preise sind Minimalpreise aus dem Jahr 2008 und werden Zeitlich angepasst. Ein Chip kostet im Einkauf ca 5€ .